Als Abfüllflächen gelten alle Flächen, auf denen wassergefährdende Flüssigkeiten umgeschlagen werden, d.h. Lagertanks befüllt oder Fahrzeuge betankt werden, wie es z.B. bei Tankstellen oder in Industrieanlagen der Fall ist. Um eine Verunreinigung des Bodens durch wassergefährdende Flüssigkeiten zu vermeiden, gibt es bestimmte gesetzliche Vorschriften (z.B. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) oder die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS), wie eine Abfüllfläche beschaffen sein muss. Sie muss flüssigkeitsundurchlässig sein, aus einer befestigten Fläche aus speziell zugelassenem Beton/Fertigbetonplatten/Fertigbetonsteinen, Stahlwannen o.ä. bestehen und hat optimalerweise ein nach innen gerichtetes Gefälle. Sämtliche Fugen müssen mit einem dafür vorgesehenen Fugenmaterial verschlossen werden. Die Größe der Abfüllfläche ergibt sich aus den jeweiligen betrieblichen Anforderungen und der Größe des Wirkbereiches. Für Havariefälle muss die Abfüllfläche ein ausreichendes Rückhaltevolumen für wassergefährdende Flüssigkeiten aufweisen. Befindet sich die Abfüllfläche im Freien und ist nicht ausreichend überdacht, muss die Entwässerung der Abfüllfläche über eine Abscheideanlage erfolgen, welche vor Inbetriebnahme einer Abnahme durch einen Sachverständigen unterzogen werden muss. Der Bau einer Abfüllfläche sowie die Installation einer Abscheideranlage dürfen nur durch entsprechende Fachbetriebe ausgeführt werden.
Zur Gestaltung dieser befestigten Abfüllfläche erstellen wir Ihnen gerne nach einer Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein entsprechendes Angebot.
Nutzen Sie hierfür am besten unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
Unser Herr Jörg Müll steht Ihnen für alle Fragen zum Thema Abfüllfläche gerne zur Verfügung.
Sie erreichen ihn unter der Nummer 07251/9151-12 oder per E-Mail an j.muell@barth-tank.de.